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zu § 343 EO (Frauenberger)

Frauenberger36. LfgOktober 2022

§ 343 (1) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Der Zwangsverwalter ist insbesondere berechtigt:

zum Widerruf einer vom Verpflichteten für den Betrieb des in Verwaltung gezogenen Unternehmens erteilten Prokura oder Handlungsvollmacht und

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