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zu § 319 EO (Höllwerth)

Höllwerth38. LfgMärz 2023

§ 319 (1) Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:

wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;

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