§ 317 (1) Der Verwalter kann die gepfändete Forderung auf eine andere Art verwerten:
wenn die Einziehung der gepfändeten Forderung wegen ihrer Abhängigkeit von einer im Wege der Exekutionsführung nach § 309 nicht zu beschaffenden Gegenleistung des Verpflichteten mit Schwierigkeiten verbunden ist;