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zu § 310 EO (Höllwerth)

Höllwerth38. LfgMärz 2023

§ 310 (1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.

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