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zu § 301 EO (Markowetz)

Markowetz35. LfgJuni 2022

§ 301 (1) Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach § 294 Abs. 2 nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:

ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

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