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zu § 300 EO (Markowetz)

Markowetz35. LfgJuni 2022

§ 300 (1) Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im § 321 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Verwalter oder vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll angemerkt wurde.

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