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zu § 298 EO (Markowetz)

Markowetz35. LfgJuni 2022

§ 298 Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§ 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Exekutionsgericht gestellt werden.

[Überschrift eingefügt mit EO-Nov 1991, BGBl 1991/628; sprachliche Anpassung durch GREx, BGBl I 2021/86]

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