§ 282a (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.
(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31; Zitat in Abs 1 idF GREx, BGBl I 2021/86]