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zu § 282a EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 282a (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.

(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31; Zitat in Abs 1 idF GREx, BGBl I 2021/86]

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