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zu § 279 EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 279 (1) Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufs Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht.

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