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zu § 274f EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 274f Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.

[Zuletzt geändert durch EO-Nov 1995, BGBl 1995/519]

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