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zu § 254 EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 254 (1) Das Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.

(2) Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen.

[Zuletzt geändert durch EO-Nov 1995, BGBl 1995/519]

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