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zu § 238 EO (Markowetz)

Markowetz34. LfgMärz 2022

§ 238 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.

[Zuletzt geändert durch GREx, BGBl I 2021/86]

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