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zu §§ 216, 217 EO (Markowetz)

Markowetz34. LfgMärz 2022

§ 216 (1) Aus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen:

falls während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat, die im § 120 Abs. 2 Z 4 bezeichneten Auslagen und Vorschüsse;

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