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zu § 182 EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 182 (1) Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§ 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Tatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.

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