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zu § 178 EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 178 (1) Vor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben:

die Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung verlangt wird;die von den Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen;

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