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zu § 140 EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 140 (1) Das Exekutionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.

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