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zu § 132 EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab37. LfgJänner 2023

§ 132 Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) undder Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122)

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