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§ 78 EO (Fucik)

Fucik39. LfgMärz 2026

§ 78 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,

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