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§ 54b EO (Markowetz/Kloiber)

Markowetz/Kloiber39. LfgMärz 2026

§ 54b (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen beantragt,die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,

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