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zu § 25c EO (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner33. LfgDezember 2021

§ 25c 25c. Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.

[Eingefügt mit EO-Novelle 2003, BGBl I 2003/31]

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