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zu Art XLI EGEO (Markowetz)

Markowetz33. LfgDezember 2021

(1) Artikel XLI. Mit der Vollziehung dieses Einführungsgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

(2) Das Bundesministerium [Anm: jetzt der Bundesminister] für Justiz hat alle zur Durchführung dieses Einführungsgesetzes und der Exekutionsordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit diese den Wirkungskreis der anderen Bundesministerien berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.

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