(1) Artikel XLI. Mit der Vollziehung dieses Einführungsgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Das Bundesministerium [Anm: jetzt der Bundesminister] für Justiz hat alle zur Durchführung dieses Einführungsgesetzes und der Exekutionsordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit diese den Wirkungskreis der anderen Bundesministerien berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.