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zu § 23 VGG

5. AuflOktober 2021

§ 23. Der Verbraucher kann sein Recht auf Vertragsauflösung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.

ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 35:

Diese Bestimmung setzt Art. 15 DIRL über die Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung um. Der Verbraucher kann sein Recht auf Vertragsauflösung durch formfreie Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausüben; eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich. Vgl. dazu auch die Ausführungen in Punkt 1 und 2 zu § 15, also zur Parallelbestimmung für den Warenkauf.

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