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zu § 16 VGG

5. AuflOktober 2021

3. Abschnitt
Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen

 

§ 16. (1) Dieser Abschnitt ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) anzuwenden.

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