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zu § 13 VGG

5. AuflOktober 2021

§ 13. (1) Der Unternehmer hat die Verbesserung oder den Austausch innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihn der Verbraucher vom Mangel verständigt hat, und ohne Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorzunehmen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(2) Im Fall des Austausches hat der Unternehmer die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurückzunehmen.

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