1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) geschlossene Verträge
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) geschlossene Verträge