5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Nutzungsvergünstigungsverträge
§ 15. (1) Der Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.