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zu § 3 TNG 2011 (Jesser-Huß)

Jesser-Huß5. AuflOktober 2021

2. Abschnitt
Werbung

 

§ 3. (1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

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