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zu § 1 TNG 2011 (Jesser-Huß)

Jesser-Huß5. AuflOktober 2021

1. Abschnitt
Allgemeines

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.

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