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zu § 19 PRG (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflOktober 2021

7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

 

§ 19. Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er

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