§ 14. (1) Der Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten – wozu auch der in § 11 Abs. 7 umschriebene Fall zählt – unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch
die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und