4. Abschnitt
Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen; Gewährleistung; Schadenersatz
§ 11. (1) Der Reiseveranstalter ist für die Erbringung aller im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen unabhängig davon verantwortlich, ob diese Leistungen nach dem Vertrag von ihm oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu bewerkstelligen sind.