§ 20. Bei Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, ist klar und prägnant Folgendes anzugeben:
die Art des Kredits;die Identität und die Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;