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zu § 18 VKrG (Heinrich/Pendl)

Heinrich/Pendl5. AuflOktober 2021

3. Abschnitt
Überziehungsmöglichkeiten

 

§ 18. (1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.

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