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zu § 9 ECG (Ciresa)

Ciresa5. AuflOktober 2021

4. Abschnitt
Abschluss von Verträgen

 

§ 9. (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren:

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