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zu § 7 FernFinG (Graf)

Graf5. AuflOktober 2021

§ 7. (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung alle Vertragsbedingungen sowie die in § 5 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, zu übermitteln.

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