§ 27f. Bei Mängeln der Leistungen des Heimträgers mindert sich das Entgelt entsprechend der Dauer und Schwere des Mangels. Gleiches gilt für Leistungen, die sich der Heimträger während einer Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen erspart.
Literatur
W. Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht (2001); Reischauer, Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen, JBl 2002, 137; Riss, Die Erhaltungspflicht des Vermieters (2006) 206 ff; Ganner, Die Höhe der Abwesenheitsvergütung beim Heimvertrag. Ersparnisse bei ökonomisch verantwortlicher Heimleitung, iFamZ 2008, 186. Weitere Lit bei § 27b.