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zu § 1154 ABGB (Gruber-Risak/Pfeil)

Gruber-Risak/Pfeil5. AuflJuli 2021

§ 1154. (1) Wenn nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, ist das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten.

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