§ 1110. Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nämliche Vermutung, wie bei Fruchtnießung (§ 518) ein.
Bestandvertrag
§ 1110. Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nämliche Vermutung, wie bei Fruchtnießung (§ 518) ein.
Bestandvertrag