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zu § 1092 ABGB (Pesek)

Pesek5. AuflJuli 2021

§ 1092. Miet- und Pachtverträge können über die nämlichen Gegenstände und auf die nämliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.

A. Zustandekommen

I. Vertrag
1. Vorvertragsstudium

Literatur

Schimetschek, Vom Zustandekommen eines Mietvertrages, ImmZ 1979, 150; Trapichler, Rechtsfolgen falscher Angaben des Mieters beim Vertragsabschluss, immolex 2014, 310.

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