§ 1092. Miet- und Pachtverträge können über die nämlichen Gegenstände und auf die nämliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
A. Zustandekommen
I. Vertrag
1. Vorvertragsstudium
Literatur
Schimetschek, Vom Zustandekommen eines Mietvertrages, ImmZ 1979, 150; Trapichler, Rechtsfolgen falscher Angaben des Mieters beim Vertragsabschluss, immolex 2014, 310.