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zu § 823 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

Erbschaftsklagen

 

§ 823. Auch nach erhaltener Einantwortung kann der Besitznehmer von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum einzelner Erbschaftstücke wird nicht mit der Erbschafts-, sondern der Eigentumsklage verfolgt.

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