vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu §§ 813-815 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger

 

§ 813. Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschafts-Kurator steht es frei, zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Ediktes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Dartuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte