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zu § 806 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

§ 806. Der Erbe kann seine gerichtliche Erbantrittserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten.

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Die Unwiderruflichkeit gilt sowohl für die positive Erbantrittserklärung (Annahme der Erbschaft; § 799 Rz 1 ff) als auch für die Erbausschlagung (s § 805 insb Rz 1; zur Änderung des Berufungsgrundes § 799 Rz 5).11Vgl zuletzt 6 Ob 3/09y = NZ 2010/21; Spruzina in ABGB-ON 1.00 § 806 Rz 3.

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