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zu § 801 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

Wirkung der unbedingten,

 

§ 801. Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folge, dass der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muss, wenn gleich die Verlassenschaft nicht hinreichet.

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