vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 787 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Anrechnung zum Pflichtteile;

 

§ 787. (1) Alles, was die Noterben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhalten, wird bei Bestimmung ihres Pflichtteiles in Rechnung gebracht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte