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zu § 783 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Wer zur Entrichtung des Erb- oder Pflichtteils beizutragen habe

 

§ 783. In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen.

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