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zu § 772 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

§ 772. Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.

1
Nach einhA erstreckt sich § 772 sowohl auf die ausdrückliche Enterbung als auch auf die Übergehung.11Weiß in Klang III, 851; Welser in Rummel § 772 Rz 1.

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