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zu §§ 724-725 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

oder c) vermuteten

 

§ 724. Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurückerhalten; oder, wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, dass die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Namen verliert.

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