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zu § 714 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

oder Kodizills;

 

§ 714. Durch ein späteres Kodizill, deren mehrere nebeneinander bestehen können, werden frühere Vermächtnisse oder Kodizille nur insofern aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen.

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