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zu § 709 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

3. Auftrag

 

§ 709. Hat der Erblasser jemanden einen Nachlass unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, dass durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlass verwirkt werden solle (§ 696).

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