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zu § 691 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 691. Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschaftsmasse befriedigt werden; so wird das Legat des Unterhaltes vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.

Lit:

Kralik 244.

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